1. GELTUNG:
1.1. Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten – in Ergänzung der Gebräuche im holzwirtschaftlichen
Verkehr (Tegernseer Gebräuche) – die nachstehenden „Allgemeinen Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen“ (ALZ) für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen –
einschließlich hierbei erbrachter Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbständigen
Beratungsvertrages sind – mit Kunden, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handeln.
1.2. Abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, des Käufers wird hiermit
widersprochen.
1.3. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden die ALZ auch
dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verkäufer im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre
Einbeziehung hingewiesen hat.
2. ANGEBOTE UND VERTRAGSABSCHLUSS
2.1. Alle Angebote sind stets freibleibend;
2.2. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder schriftlich bestätigt
oder unverzüglich nach Auftragseingang bzw. termingemäß ausgeführt werden. Dann gilt die
Rechnung als Auftragsbestätigung.
2.3. Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug
hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen
auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung schließen lassen, ist der Verkäufer berechtigt,
Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag
zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt
werden.
3. DATENSPEICHERUNG
Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftsverbindung
gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes
verarbeitet.
4. LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG UND VERPACKUNG
4.1. Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferungsort durch den Verkäufer geht die
Gefahr auf den Käufer über.
4.2. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -Termine befreit den Käufer, der vom Vertrag
zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer
angemessenen, in aller Regel 14 Tage betragenden Nachfrist zur Erbringung der Leistung
und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Das gilt nicht, soweit
der Verkäufer eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich
bezeichnet hat.
4.3. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.
4.4. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt
Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen,
die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung
oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des
verkauften Gegenstandes von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände
bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Der
Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener
Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten.
4.5. Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial ist ausgeschlossen, soweit vom Verkäufer gemäß
der Verpackungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung bei der Entsorgung ein geeignetes
Entsorgungsunternehmen eingeschaltet wird. Der Käufer ist in diesem Falle verpflichtet, das
Verpackungsmaterial bereitzuhalten und dem Entsorgungsunternehmen zu übergeben.
Soweit der Verkäufer mit dem Käufer vereinbart, dass dieser gegen die Gewährung einer
Entsorgungskostenpauschale auf sein Rückgaberecht verzichtet, ist dieser verpflichtet, die
gebrauchten Verpackungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu übergeben, das eine
geordnete Entsorgung gemäß den Vorschriften der Verpackungsverordnung gewährleistet.
Mehrwegverpackungen werden dem Käufer nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe
der Verpackungseinheit ist dem Verkäufer vom Käufer schriftlich anzuzeigen und die Verpackung
bereitzustellen. Unterbleibt diese, ist der Verkäufer berechtigt, rückwirkend Leihgebühr zu verlangen
oder den Wert der Verpackung in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig
wird.
5. ZAHLUNG
5.1. Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware ohne Abzug sofort fällig.
5.2. Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks
werden stets nur zahlungshalber, nicht an Zahlungs statt hereingenommen. Im Falle eines Scheck- oder
Wechselprotestes kann der Verkäufer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder des
Wechsels sofortige Barzahlung verlangen.
5.3. Bei Zahlungsverzug sind der entstandene Zins und sonstige Kosten zu ersetzen. Verzugszinsen
werden mit 5 % über dem gemäß ¤ 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes bestimmten
Basiszinssatzes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit
einem höheren Zinssatz nachweist oder der Käufer eine geringere Belastung ¤ 353 HGB bleibt
unberührt. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der
Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.
5.4. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist
der Verkäufer berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und
die Ware wegzunehmen. Der Verkäufer kann außerdem die Weiterveräußerung und Wegschaffung
der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
5.5. Wegen Mängeln oder sonstiger Beanstandungen darf die Zahlung nur in angemessenem
Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe entscheidet im Streitfall ein von der
Handwerkskammer bzw. Industrie- und Handelskammer des Käufers benannter Sachverständiger.
Dieser soll auch über die Verteilung der Kosten seiner Einschaltung nach billigem Ermessen entscheiden.
5.6. Eine Aufrechnung ist nur mit vom Verkäufer anerkannten oder rechtskräftigen Forderungen zulässig.
6. EIGENSCHAFTEN DES HOLZES
6.1. Holz ist ein Naturprodukt; seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale
sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und
chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen.
6.2. Die Bandbreite von natürlichen Farb- Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer
Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder
Haftungsgrund dar.
6.3. Gegebenenfalls hat der Käufer fachgerechten Rat einzuholen.
7. MÄNGELRÜGE, GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
7.1. Für Mängel haftet der Verkäufer nur wie folgt: Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich
nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen.
Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Kalendertagen durch schriftliche Anzeige an den
Verkäufer zu rügen. Die Frist beginnt mit dem Eingangstag der Ware beim Käufer.
7.2. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleiben die ¤¤ 377, 378 HGB unberührt.
Im übrigen wird auf die Tegernseer Gebräuche verwiesen.
7.3. Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d. h. sie darf nicht
geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der
Reklamation erzielt ist, bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Handwerkskammer
bzw. IHK am Sitz des Käufers benannten Sachverständigen erfolgte.
7.4. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung.
7.5. Wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne
den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern, oder wenn die Nachbesserung bzw.
Ersatzlieferung unmöglich ist, fehlschlägt oder vom Verkäufer verweigert wird, steht dem
Käufer nach seiner Wahl das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder
Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
7.6. Im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet der Verkäufer nur insoweit, als
die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Käufer gerade gegen die eingetretenen Folgeschäden
aus dem Nichtvorhandensein der Eigenschaft abzusichern.
8. ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG
8.1. Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den im vorstehenden Abschnitt
getroffenen Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei
Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubten Handlungen sind
ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grobem Verschulden des Verkäufers oder eines
seiner Erfüllungsgehilfen. Diese Haftungsbegrenzung gilt für den Käufer entsprechend.
Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer auch bei leichter Fahrlässigkeit;
in diesem Falle beschränkt sich seine Haftung jedoch auf den Ersatz vorhersehbarer und
typischer Schäden. Diese Ansprüche verjähren ein halbes Jahr nach Empfang der Ware bzw.
Abnahme der Leistung durch den Käufer.
8.2. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von der vorstehenden Regelung
unberührt.
9. EIGENTUMSVORBEHALT
9.1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur völligen Bezahlung des
Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von
ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen
gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden
Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind.
Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine
laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine
wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht
vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach
Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
9.2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so
erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die
neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer
gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.
Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß ¤¤ 947, 948 BGB
verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder
Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach
dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung,
Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder
Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der
vorstehenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
9.3. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware
veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden
Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor
dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der
Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch
außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte
Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen
auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
9.4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff,
Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die
gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf
Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich
eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der
Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 9.3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
9.5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff,
Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die
aus einer Veräußerung des Grundstücks, von Grundstücksrechten, des Schiffes, Schiffsbauwerkes
oder Luftfahrzeuges entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit
allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
Abs. 9.3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
9.6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware
nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und
ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3 bis 5 auf den Verkäufer tatsächlich
übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung
oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
9.7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der
gemäß Abs. 3-5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen
Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers
hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die
Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldner die Abtretung auch
selbst anzuzeigen.
9.8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die
abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der
für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
9.9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines
Insolvenzverfahrens, gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, erlöschen
das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware und die
Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder
Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des
Insolvenzverwalters.
9.10. Übersteigt der (Nominal-)Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf.
vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer insoweit zur
Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet.
Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum
an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
10. BAULEISTUNGEN
10.1. Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage, gilt die Verdingungsordnung für
Bauleistungen (VOB, Teile B und C) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit der
Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.
10.2. Bei Auftragserteilung von Bauleistungen durch einen Privatkunden wird die
Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter
Vereinbarung und Aushändigung des vollständigen Textes der VOB, Teil B. vor Vertragsschluss.
11. GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT
11.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich
Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden
Streitigkeiten, ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des Öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers.
Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.
11.2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.